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Gebiete Sofaklippe

Sofaklippe

Geklettert werden kann auf den im Topo rot dargestellten Routen, gebouldert im blau markierten Bereich bei Einhaltung folgender Regeln: 

Kletterregeln: 

  • Felsbereiche außerhalb der gekennzeichneten Routen und Boulderbereiche dürfen nicht betreten werden. Neue Routen sind unzulässig.
  • Die Verwendung von Magnesia/Chalk ist unzulässig.
  • Es ist verboten, Pflanzen, Flechten und sonstige Vegetation an den Felsen zu entfernen oder die Felsoberfläche blank zu scheuern.
  • Bäume oder andere Pflanzen dürfen durch das Anbringen von Schlingen nicht beschädigt werden.
  • Vom 1.10. bis 15.3. eines Jahres ist das Klettern zum Schutz von Fledermäusen verboten.
  • Im Dunkeln sowie jeweils eine Stunde vor Sonnenauf- und Sonnenuntergang ist das Klettern zum Schutz von Fledermäusen verboten.
  • Die Durchführung von Vereinsveranstaltungen, Kursen, Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen ist nicht zulässig.

Hier der Text der Klettererlaubnis des Landkeises Wolfenbüttel vom 5.8.2021:

Klettererlaubnis nach § 5 Landschaftsschutzgebiets-Verordnung (LSG-WF 31) „Hainberg mit Sennebach“

Ihr Antrag vom 29.4.2020, hier: Sofaklippe

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

  1. hiermit erteile ich Ihnen die Erlaubnis zum Klettern für die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid benannten und in der Anlage 2 auf den Felstopos gekennzeichneten Routen für Klettern (rot) und Flächen für Bouldern (blau) an der Sofaklippe nach Maßgabe der nachfolgenden Nebenbestimmungen.
  2. Das Klettern ist erst nach der Kennzeichnung der Routen gemäß Nebenbestimmung Nr. 4 erlaubt.
  3. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Über die Höhe der Kosten ergeht ein gesonderter Bescheid

Nebenbestimmungen:

  1. Die Erlaubnis wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Ein Widerruf kommt insbesondere dann ganz oder teilweise in Betracht, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse naturschutzfachliche oder artenschutzrechtliche Gründe das Unterlassen des Kletterns erfordern.
  2. Felsbereiche außerhalb der gekennzeichneten Routen und Flächen zum Bouldern dürfen nicht betreten werden. Die Anlage neuer Routen ist unzulässig.
  3. Bäume oder andere Pflanzen dürfen durch das Anbringen von Schlingen nicht beschädigt werden. Ich weise darauf hin, dass für das Setzen von Haken eine Zustimmung des Eigentümers erforderlich ist.
  4. Die genehmigten Kletterrouten und Boulder-Bereiche sind vor Ort zu kennzeichnen. Hierzu sind nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde (uNB) an den in der Anlage 3 mit gelben Kreuzen gekennzeichneten Standorten von Nr. 1 bis 8 Schilder anzubringen. Auf dem Schild sind die gekennzeichneten, erlaubten Kletterrouten unter Verwendung der Anlage 1 mit den Routenbezeichnungen und der Anlagen 2 mit den Felstopos abzubilden.

An der Beschilderung ist zusätzlich ein QR-Code mit der Bezeichnung „Kletterbestimmungen“ anzubringen, über den der Text der Erlaubnis (Datum, Betreff, Erlaubnistenor und Nebenbestimmungen) sowie die Anlagen 1 und 2 verlinkt sind.

Die Befestigung des vom DAV beauftragten Schildes erfolgt durch die UNB nach Übergabe durch den DAV, an den von der uNB bereits vorgenommenen Beschilderungen bzgl. des Kletterverbots. Für die Aufteilung der Felstopos an den jeweiligern Schilderstandorten gilt die Anlage 3.

  1. Die Durchführung von Vereinsveranstaltungen, Kursen, Wettbewerben und ähnlichen intern oder externen Veranstaltungen ist nicht zulässig.
  2. In der Zeit vom 01.10. bis 15.03. eines Jahres ist das Klettern zum Schutz der Fledermäuse verboten.
  3. Im Dunkeln sowie jeweils eine Stunde vor Sonnenauf- und vor Sonnenuntergang ist das Klettern ebenfalls zum Schutz der Fledermäuse verboten.
  4. Die Verwendung von Magnesia/Chalk beim Klettern ist unzulässig. Des Weiteren ist es verboten, Pflanzen und Flechten sowie sonstige Vegetation an den Felsen zu entfernen oder die Felsoberfläche blank zu scheuern.
  5. Jährlich vor Beginn des Brutgeschäftes der Felsbrüter hat eine Begehung durch eine nachweislich fachkundige Person mit besonderen Kenntnissen über Felsbrüter zu erfolgen. Anschließend ist der uNB spätestens bis zum 15.03. des Jahres eine schriftliche Einschätzung der fachkundigen Person vorzulegen, ob Schutzmaßnahmen/Sperrung von Brutbereichen für erforderlich gehalten werden.
  6. Potenzielle Kletterer sind zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Nr. 4 in geeigneter Weise über den Inhalt der Erlaubnis einschl. der Nebenbestimmungen zu informieren, z. B. über Internetseiten und Kletterführer.
  7. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen bleibt vorbehalten, insbesondere aus den unter Nr. 1 genannten Gründen.